Statuten

Statuten Schachklub Pfäffikon ZH
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I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Unter dem Namen Schachklub Pfäffikon (nachfolgend «der Verein») besteht seit dem 29. November 1931 ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 ZGB mit Sitz in Pfäffikon bzw. am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.

§ 2

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Schachfreunden zur Pflege und Förderung des Schachspiels. Er betrachtet als seine Aufgaben, Möglichkeiten zur Ausübung des Schachspiels zu bieten.

§ 2a 1

Die Prinzipien der «Ethik-Charta im Sport» bilden die Grundlage für Aktivitäten des Vereins.

§ 3

Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Schachbunds (SSB), des Zürcher Schachverbandes (ZSV) und der Schachvereinigung Zürcher Oberland (SVZO) (nachfolgend: «die Verbände»).

§ 4

Das Vereinsjahr dauert in der Regel zwölf Monate und entspricht dem Kalenderjahr. Der Stichtag für die Jahresrechnung ist jeweils der 31.12.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Der Verein besteht aus:

– Aktivmitgliedern
– Passivmitgliedern (Gönnern)
– Ehrenmitgliedern

§ 6

Aktivmitglieder können alle natürlichen Personen sein. Mit dem Beitritt anerkennen die Aktivmitglieder die Statuten des Vereins und der Verbände. Die Aufnahme neuer Aktivmitglieder erfolgt während des Vereinsjahres vorläufig durch den Vorstand. Die definitive Aufnahme findet an der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung statt. An der ordentlichen Generalversammlung erhalten die neuen Mitglieder das Stimm- und Wahlrecht nach der Abnahme der Jahresberichte von Präsident, Spielleiter und Kassier, aber vor der Diskussion von Statutenänderungen, Jahresprogramm und Budget.

§ 7

Passivmitglieder (Gönner) können natürliche und juristische Personen sein. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und gehören in dieser Funktion keinem der Verbände an. Die Aufnahme neuer Passivmitglieder erfolgt durch den Vorstand, im Fall der Ablehnung besteht eine Weiterzugsmöglichkeit an die Generalver-sammlung.

§ 8

Ehrenmitglieder können aus dem Kreis der Aktivmitglieder durch die Generalversammlung ernannt werden. Mit der Ehrenmitgliedschaft auf Lebzeit werden Personen geehrt, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Austritt

Austrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Ohne zwingenden Grund wie Krankheit, Wegzug und dergleichen sind Austritte nur auf Ende eines Vereins-, bzw. Kalenderjahres möglich.

§ 10 Ausschluss

Wer sich unkameradschaftlich benimmt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und den Anordnungen des Spielleiters nicht nachkommt, kann auf vorangehende Warnung durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

§ 11 Rechte und Pflichten beim Austritt oder Ausschluss

Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds, insbesondere sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben klubeigene Wanderpreise unaufgefordert dem Materialverwalter zurückzugeben. Die Beitragspflicht besteht für das angebrochene Kalenderjahr fort. Beim Austritt aus zwingenden Gründen kann der Vorstand die geschuldete Klubpauschale reduzieren. Verbandsbeiträge der jeweiligen Periode sind stets geschuldet.

III. Organe

§ 12 Die Organe des Schachklub Pfäffikon sind:

A) Generalversammlung
B) Vorstand
C) Revisor
D) Kommissionen
E) Mannschaftsleiter

A) Generalversammlung

§ 13 Ordentliche Generalversammlung

2 Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils bis spätestens Ende Februar des Kalenderjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten mindestens zehn Tage im voraus durch schriftliche Einladung an die Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Die bekannt gegebenen Traktanden werden nötigenfalls durch Erläuterungen ergänzt. Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, Anträge zuhanden der Generalversammlung zu stellen. Diese sind zwecks Traktandierung mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung an den Präsidenten zu senden. Das voraussichtliche Datum der nächsten Generalversammlung soll jeweils im Jahresprogramm festgehalten werden.

§ 14 Ausserordentliche Generalversammlung

Das Recht zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung steht dem Präsidenten, der Mehrheit des Vorstands oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder zu. Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten zu stellen und hat die zu behandelnden Traktanden anzuführen. Für die Einberufung gelten im übrigen dieselben Vorschriften wie für die ordentliche Generalversammlung.

§ 15 Durchführung der Generalversammlung

Der Präsident (in seiner Abwesenheit der Vizepräsident) führt den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

Die übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisor haben Stimm- und Wahlrecht, soweit es nicht um ihre Person oder die Abnahme der Geschäftsführung ihres Amtes geht.

Die Stimmabgabe erfolgt offen, soweit nicht mindestens die Hälfte der Anwesenden in offener Abstimmung eine geheime Wahl oder Abstimmung beschliessen.

Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Vorbehalten sind die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in allen weiteren Wahlgängen das relative (einfache) Mehr.

§ 16 Rechte und Pflichten der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten, des Spielleiters, des Kassiers und des Revisors;

Beschlussfassung über die Anträge des Revisors und Entlastung des Vorstands;

Genehmigung des Jahresbudgets und Festsetzung des Jahresbeitrags;

3 Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstands;

Wahl des Revisors;

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

Beschlussfassung über die definitive Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

Beschlussfassung über die Änderung der Statuten;

Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder;

Entscheid über die Auflösung des Vereins.

B) Vorstand

§ 17

4 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern mit folgenden Funktionen:

a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Juniorenleiter
e) Kassier
f) Materialverwalter
g) Spielleiter

Die Mitglieder können gleichzeitig mehrere der genannten Funktionen ausüben. Unvereinbar sind die Kumulation von Präsident und Vizepräsident, von Präsident und Aktuar sowie von Kassier und Revisor.

5 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

§ 18 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten einberufen, so oft dies erforderlich ist. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann vom Präsidenten oder von zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Traktan-den verlangt werden.

Anstelle von Vorstandssitzungen können einzelne Beschlüsse (insb. Neuaufnahme von Aktivmitgliedern) auf dem Zirkulationsweg mündlich oder schriftlich erfolgen.

§ 19 Obliegenheiten des Vorstands

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus, genehmigt die Turnierreglemente, legt Rechenschaft über Programmverlauf und Finanzen ab und unterbreitet die Anträge zum Jahresprogramm. Er setzt die Organisationskomitees ein und überwacht deren Tätigkeit.

§ 20

Der Präsident vertritt den Klub gegenüber der Öffentlichkeit und den Verbänden. Er organisiert und koordiniert die Vorstandsaktivitäten. Er verpflichtet den Verein durch Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Aktuar oder dem Kassier.

§ 21

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.

§ 22

Der Spielleiter organisiert den Turnierbetrieb. Er trifft die Anordnungen für die internen und externen Wettkämpfe, kontrolliert den Turnierverlauf und führt die Resultate nach. Er koordiniert die Aktivitäten der Mannschaftsleiter.

§ 23

Der Kassier besorgt die laufenden finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er sorgt für die pünktliche Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins
und der Mitglieder (Einzahlung der Mitgliederbeiträge). Für die laufenden Kassageschäfte (inkl. Rechnung für die Lokalmiete und Beiträge an die Verbände) ist er einzelzeichnungsberechtigt. Im übrigen zeichnet er durch Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Aktuar.

§ 24

Der Aktuar erstellt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Er verpflichtet den Verein durch Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten oder dem Kassier.

§ 25

Der Materialverwalter sorgt für die Instandhaltung und Ergänzung des Inventars, wacht bei klubexternen Veranstaltungen über die vollständige Rückgabe des Materials und ist verantwortlich für die Rückgabe der Wanderpreise. Er betreut ferner die Bibliothek.

§ 26

Der Juniorenleiter organisiert den Trainingsbetrieb für den Nachwuchs. Er trifft die Anordnungen für die internen und externen Wettkämpfe, kontrolliert den Turnierverlauf und führt die Resultate nach. Er koordiniert die Aktivitäten des Nachwuchses mit denjenigen der Aktiven.

C) Revisor

§ 27

Der Revisor wird für die Dauer des Vereinsjahres von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Er erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Jahresrechnung, zusammen mit dem Antrag auf Abnahme oder Zurückweisung der Jahresrechnung. Im übrigen ist er berechtigt, Anträge über die Geschäftsführung des Vorstands oder einzelner Mitglieder desselben vorzulegen.

D) Kommissionen

§ 28

Für die Durchführung besonderer Anlässe oder Aufgaben können Kommissionen bestellt werden. Deren Mitglieder müssen nicht dem Vorstand angehören. Die Kompetenz zur Errichtung einer Kommission liegt beim Vorstand. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Vorstand ernannt. Die Kommission ist in erster Linie gegenüber dem Vorstand, in zweiter Linie gegenüber der Generalversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

E) Mannschaftsleiter

§ 29

Für die Teilnahme an den Mannschaftsmeisterschaften der Verbände ernennt der Vorstand die Mannschaftsleiter. Der Spielleiter koordiniert deren Aktivitäten.

IV. Spielbetrieb

§ 30 Turniere

In jedem Vereinsjahr soll eine Klubmeisterschaft stattfinden.

Für die jeweiligen Turniere setzt der Vorstand jeweils vor Beginn das Turnierreglement, die Teilnehmerbeiträge sowie das Turnierbudget fest.

Die Turniere müssen grundsätzlich kostendeckend durchgeführt werden, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.

Das Jahresprogramm nimmt Rücksicht auf die Anlässe der Verbände.

§ 31 Turniere

Während dem Spielbetrieb herrscht im Spiellokal grundsätzlich Rauchverbot.

V. Finanzen

§ 32

Zur Deckung der Ausgaben erhebt der Verein Jahresbeiträge gemäss dem Beschluss der Generalversammlung. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils für das Kalenderjahr geschuldet und besteht aus der Klubpauschale (inkl. Beiträge SVZO und ZSV) und dem Verbandsbeitrag des SSB. Die Klubpauschale darf Fr. 100.00 pro Jahr nicht übersteigen.

Neu beigetretene Mitglieder bezahlen den ganzen Jahresbeitrag, sofern sie vor dem 30. Juni beitreten, danach den halben Jahresbeitrag.

§ 33

Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragspflicht befreien. Für Junioren wird jeweils eine ermässigte Klubpauschale erhoben, die von der Generalversammlung festgelegt wird.

§ 34 Spesen und Auslagen

Die Mitglieder der Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Ihre Auslagen für Porti und Kopien sowie allenfalls weitere Positionen werden durch die Vereinskasse übernommen.

§ 35

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 36

Grundsätzlich können nur Ausgaben getätigt werden, die im Budget vorgesehen sind. Voraussichtliche Kostenüberschreitungen sind durch den Vorstand bewilligen zu lassen und zu verantworten. Bei grober Verletzung dieser Pflicht kann die Vergütung durch die Kasse verweigert werden.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 37

Änderungen und Ergänzungen der Statuten können nur durch das absolute Mehr der an der Generalversammlung anwesenden Stimmen beschlossen werden.

§ 38

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese beschliesst über die Auflösung, bzw. Verteilung des Vereinsvermögens. Nach der Auflösung kann das Vereinsvermögen der Schachvereinigung Zürcher Oberland zur Obhut zu übergeben werden.

§ 39

Vorstehende Statuten sind an der Generalversammlung vom 24. Mai 2005 genehmigt und auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden.

Pfäffikon, 24. Mai 2005

Schachklub Pfäffikon

Präsident                 Aktuar
Andreas Haldi         Kurt Utzinger

1 Neuer § 2a gemäss Beschluss der 83. Generalversammlung vom 29. April 2014

Präsident                Aktuar
Kurt Utzinger         Benjamin Huss

Änderungen gemäss Beschluss der 86. ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Dezember 2016

2 § 13 alte Fassung: Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt.

3 § 16 alte Fassung: Wahl des Präsidenten, des Spielleiters und des Kassiers sowie der übrigen Mitglieder des Vorstands.

4 § 17 Abs. 1 alte Fassung: a) Präsident, b) Vizepräsident, c) Spielleiter, d) Kassier, e) Aktuar, f) Materialverwalter, g) Juniorenleiter

5 § 17 Abs. 4 alte Fassung: Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Präsident, Spielleiter, Kassier und Aktuar werden von der Generalversammlung gewählt. In den übrigen Funktionen konstituiert
sich der Vorstand selbst.

Präsident                 Aktuar
Kurt Utzinger          Hans Joller